Fallbeispiele EPR: Wann gelte ich in Deutschland als Hersteller?

In den Regelungen rund um die EPR (Extended Producer Responsibility) wird stets von einer Zuständigkeit der „Hersteller” gesprochen. Allerdings werden nicht nur Hersteller im klassischen Sinne in die Verantwortung genommen. Unter den Begriff „Hersteller” fallen qua Definition in vielen Fällen auch Händler. Und zwar dann, wenn sie:

  • Verpackungen befüllen und diese in Deutschland in Umlauf bringen

  • Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien von einem Produzenten beziehen und an deutsche Endverbraucher versenden

  • Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien importieren

  • Verpackungen, Elektrogeräte oder Batterien nach Deutschland verkaufen, selbst aber nicht in Deutschland ansässig sind.

Um die Definition des „Herstellers” im Sinne der Gesetzgebung noch verständlicher/greifbarer zu machen, haben wir konkrete Beispiele erstellt:

Wann gelte ich als „Hersteller“ von Verpackungen?

Sobald Sie Verpackungen in einem Land als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringen, gelten Sie als „Hersteller“ im Sinne der EPR.
Wir veranschaulichen das einmal am Beispiel von Lea, die Schmuck verkaufen möchte.

Fallbeispiel 1: Leas Unternehmen sitzt in Frankreich, sie stellt ihren Schmuck selbst her, verpackt und versendet ihn selbst direkt an ihre deutschen Kunden. Sie ist verantwortlich für:

  • alle Produktverpackungen samt aller Bestandteile (Kästchen, Beutel, Etikett)

  • alle Versandverpackungen samt Füllmaterialien, die sie außerdem nutzt (Karton, Papier, Paketband)

Lea befüllt alle Verpackungen selbst und muss somit auch alle Verpackungen selbst lizenzieren, denn sie gilt für diese als „Hersteller“.

Fallbeispiel 2: Lea bestellt den Schmuck, den sie verkauft, bei einem französischen Großhändler, und versendet ihn dann an ihre deutschen Endkunden. Sie ist verantwortlich für:

  • alle Produktverpackungen samt aller Bestandteile (Kästchen, Beutel, Etikett) Ausnahme: Sie hat einen Nachweis darüber, dass die Produktverpackungen bereits vom Produzenten oder Großhändler lizenziert wurden.

  • alle Versandverpackungen samt Füllmaterialien (Karton, Papier, Paketband)

Lea muss alle Verpackungsbestandteile, die durch sie nach Deutschland eingeführt werden, lizenzieren, denn sie gilt durch deren Einführung in den deutschen Geltungsbereich als deren „Hersteller“. Das gilt auch für die nicht von ihr befüllte Produktverpackung; lediglich hier kann eine Ausnahme gelten, sofern der Produzent diese bereits lizenziert hat und Lea hierfür ein Nachweis vorliegt. Beim Versand aus dem Ausland ist das allerdings selten der Fall.

Fallbeispiel 3: Lea importiert ihren Schmuck nach Deutschland, bevor sie ihn dann von Deutschland aus verkauft. Sie muss mit dem Hersteller vertraglich vereinbaren, wer die Pflichten im Sinne des VerpackG übernimmt. Da Lea einen Kauf ab Werk vereinbart hat, ist sie verantwortlich für die Lizenzierung folgender Verpackungen:

  • alle Produktverpackungen (Kästchen, Beutel, Etikett)

  • alle Versandverpackungen (Karton, Papier, Paketband)

Da Lea als Importeurin tätig wird und die Verpackungen durch ihre Handlung das erste Mal in Deutschland in Umlauf kommen, ist sie für die Lizenzierung aller Verpackungsbestandteile zuständig.

Fallbeispiel 4: Lea, deren Unternehmen in diesem Beispiel wieder in Frankreich sitz, nutzt einen deutschen Fulfilment-Dienstleister, um den Schmuck, den sie verkauft, lagern und verpacken zu lassen. Sie ist damit verantwortlich für die Lizenzierung folgender Verpackungen:

  • alle Produktverpackungen (Kästchen, Beutel, Etikett) Ausnahme: Sie hat einen Nachweis darüber, dass die Produktverpackungen bereits vom Produzenten oder Großhändler lizenziert wurden.

  • alle Versandverpackungen (Karton, Papier, Paketband)

Da Lea die Waren nach Deutschland einführt, ist sie für die Lizenzierung verantwortlich.

Tipp: Da Lea Fulfilment nutzt, muss sie ihre Lizenzierung gegenüber ihrem Fulfillment-Dienstleister nachweisen.

Wann gelte ich als „Hersteller“ von Elektrogeräten?

Sobald Sie Elektrogeräte in Deutschland als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringen, gelten Sie als „Hersteller“ im Sinne der EPR.
Als Beispiel nehmen wir wieder Lea, die jetzt Radios verkaufen möchte.

Fallbeispiel 1: Leas Unternehmen sitzt in Italien, sie stellt dort die Radios selbst her, verpackt und versendet sie selbst an Endkunden in Deutschland. Sie ist verantwortlich für:

  • alle Elektrogeräte, die durch sie in Verkehr gebracht werden.

Lea muss alle Elektrogeräte selbst registrieren, sie gilt als klassischer Hersteller.

Fallbeispiel 2: Leas Unternehmen sitzt immer noch in Italien, sie ordert die Radios bei einem Hersteller aus Italien und versendet diese dann nach Deutschland an ihre Endkunden; sie ist verantwortlich für die Registrierung von:

  • allen Elektrogeräten, die durch sie erstmals in Deutschland in Umlauf kommen.

Da Lea die Radios nach Deutschland versendet, und sie somit dort erstmals in Umlauf bringt, ist sie auch verantwortlich für die Registrierung dieser.

Fallbeispiel 3: Leas Unternehmen sitzt jetzt in Deutschland, sie importiert aber weiterhin ihre Radios eines italienischen Händlers. Sie ist verantwortlich für die Registrierung von:

  • allen Elektrogeräten, die durch sie erstmals in Deutschland in Umlauf kommen.

Als Importeurin ist Lea für alle Elektrogeräte, die sie nach Deutschland importiert verantwortlich.

Wann gelte ich als „Hersteller“ von Batterien?

Sobald Sie Batterien in Deutschland als Erstinverkehrbringer in Umlauf bringen, gelten Sie als „Hersteller“ im Sinne der EPR.
Lea verkauft nun also Batterien bzw. Produkte, die Batterien enthalten.

Fallbeispiel 1: Leas Unternehmen sitzt in China; es stellt Batterien her und versendet sie selbst an Endkunden in Deutschland. Sie ist verantwortlich für:

  • alle Batterien, die durch sie in Deutschland in Verkehr gebracht werden.

Lea muss somit alle Batterien registrieren und gilt für diese als „Hersteller“.

Fallbeispiel 2: Lea verkauft in Deutschland Laptops (die Akkus enthalten), die sie aus China eingekauft hat. Sie ist verantwortlich für:

  • alle Batterien/Akkus. Sie muss diese selbst registrieren. Ausnahme: Sie hat einen Nachweis des Laptop-Produzenten über die Anmeldung der Batterien/Akkus bei der EAR. Dann muss sie nur den Laptop (als Elektrogerät) registrieren.

Da Lea Batterien bzw. Akkus nach Deutschland importiert und dort in Umlauf bringt, gilt sie im Sinne der EPR als „Hersteller“.

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